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Ausgewähltes Arbeitsrechts-Update – Juni 2022Arbeitsrechts-Update – Juni 2022

AB 1. JULI ÄNDERT SICH DIE HÖHE DES EXISTENZMINISTERIUMS

Ab 1. Juli 2022 beträgt das Existenzminimum pro arbeitsfähiger Person 2.600 UAH pro Monat.

Die Finanzämter weisen darauf hin, dass die Höhe des Mindestlohns unverändert bleibt – 6.500 Hrywnja als Mindest- und Höchstbetrag des einheitlichen Sozialbeitrags (USC).

Ab Juli 2022 ist jedoch eine Indexierung der Löhne auf Grundlage des Existenzminimums von 2.600 UAH erforderlich.

Das Gesetz der Ukraine „Über Änderungen einiger Gesetze der Ukraine zur Stärkung des Arbeitnehmerschutzes“ ist in Kraft getreten.

Insbesondere wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Im Bereich der Tarifvertragsregelung gilt:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mit dem Text des Tarifvertrags vertraut zu machen. Die Vertragspartner sind insbesondere verpflichtet:

  • Den ständigen und ungehinderten Zugang zum
  • Tarifvertrag in der im Tarifvertrag festgelegten Weise sowie die Möglichkeit zur Vervielfältigung zu gewährleisten.
  • Das Verfahren zur Kenntnisnahme des Tarifvertragstextes und seiner Änderungen wird im Tarifvertrag festgelegt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber, für die die Bestimmungen dieses Tarifvertrags verbindlich sind, über seinen Abschluss und seine Änderungen zu informieren sowie den Tarifvertragstext und Informationen über den Stand seiner Umsetzung auf den offiziellen Websites der Vertragspartner zu veröffentlichen.
Es wurde festgelegt, dass die Geltungsdauer der Tarifvertragsbedingungen bei Umstrukturierungen, Eigentümerwechseln oder der Aufteilung einer juristischen Person mindestens ein Jahr beträgt.

In Bezug auf die Verhinderung von Diskriminierung im Arbeitsverhältnis:

Es wurde festgelegt, was im Arbeitsleben nicht als Diskriminierung gilt (Einschränkungen aufgrund von Alter, Bildung, Gesundheit und Geschlecht, die durch die Besonderheiten bestimmter Berufe bedingt sind) und was eine ungerechtfertigte Ablehnung einer Stelle darstellt.

Bestimmte Fragen zur Verhinderung von Diskriminierung in Stellenanzeigen wurden geklärt.

In Bezug auf Massenentlassungen wurde Folgendes geklärt:

Was als Massenentlassung von Arbeitnehmern auf Initiative des Arbeitgebers gilt (eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern aus der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers) und wie der Arbeitgeber Arbeitnehmer und Gewerkschaften über Massenentlassungen informiert, wurde festgelegt.

Massenentlassungen auf Initiative des Arbeitgebers sind insbesondere Entlassungen von zehn oder mehr Arbeitnehmern bei einem Arbeitgeber mit 20 bis 100 Arbeitnehmern innerhalb eines Monats.

Das neue Verfahren für Massenentlassungen umfasst:

die Übermittlung einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an die Gewerkschaft (Vertreter) (in der Mitteilung sind der Grund für die Entlassungen, die durchschnittliche Anzahl der Entlassungen, die Arbeitnehmerkategorien und die Fristen anzugeben) und
Konsultationen mit der Gewerkschaft (Vertreter) (spätestens drei Monate nach der Entscheidung über die Massenentlassungen) über Maßnahmen zur Verhinderung, Minimierung von Entlassungen und zur Abmilderung der negativen Folgen von Entlassungen.

Arbeitgeber müssen diese Änderungen einhalten. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden.

ELEKTRONISCHE ARBEITSBÜCHER: PENSIONSFONDS DER UKRAINE (PFU) ÄNDERT VERFAHREN UND ABLAUF DER BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN

Informationen über die Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern werden innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 1217 (10. Juni 2021) jederzeit elektronisch bereitgestellt. Dabei wird die vorrangige Bereitstellung und Verarbeitung von Informationen über die Erwerbstätigkeit von Personen, die Anspruch auf Altersrente erlangt haben (und Personen, die für diesen Anspruch zwei oder weniger Jahre benötigen), sowie über die Erwerbstätigkeit von Personen für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2000 berücksichtigt.

Informationen über die Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern werden der Gebietskörperschaft der PFU vom Arbeitnehmer persönlich oder über das PFU-Webportal in elektronischer Form mit obligatorischer elektronischer Signatur bereitgestellt.

Über das Webportal für elektronische Dienste der PFU werden Informationen in elektronischer Form (XML-Datei) bereitgestellt. Bis zum 10. Juni 2021 können diese Informationen auf eine der folgenden Arten bereitgestellt werden:

  • In Form von gescannten Dokumentenkopien;
  • In digitaler Form – durch Anlegen eines entsprechenden elektronischen Datensatzes im persönlichen Bereich des Webportals für elektronische Dienste der PFU, dem gescannte Kopien der Dokumente beigefügt werden, auf deren Grundlage der Datensatz erstellt wurde.

Die gescannten Kopien werden in Farbformat von den Originalen des Arbeitsbuchs und der Unterlagen zur Berufserfahrung des Mitarbeiters erstellt und müssen alle eingegebenen Seiten des Arbeitsbuchs enthalten.

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